Unser Verein fördert die emanzipatorische Jugendarbeit
Gegen Gewalt, Drogen, Extremismus
Asyl: Wir gestalten Flüchtlingsarbeit, arbeiten mit den Menschen als Individuen. Wir beziehen aber auch die Ursachen ihrer Flucht in unsere Arbeit ein. Ohne substantielle Veränderungen im Heimatland werden sie und wir keinen Frieden haben – was können wir dazu beitragen?
Antirassismus: Wir sind aktiv im Bündnis „Barsinghausen ist bunt!“
Projektarbeit: Nach unseren Möglichkeiten entwickeln wir allein oder auch gemeinsam mit Partnern Projekte, auch mit NGOs aus dem Ausland.
Unser Spendenkonto:
Stadtsparkasse Barsinghausen BLZ 251 512 70
Kto: Horizonte e.V.; Nr.: 192070
IBAN: DE10 2515 1270 0000 1920 70
BIC: NOLADE21BAH
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Horizonte“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Horizonte“ .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Barsinghausen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein fördert
emanzipatorischer Jugendarbeit durch präventive und begleitende
Maßnahmen zur Abwehr von Fehlentwicklungen wie Drogenabhängigkeit,
Gewaltausübung, Extremismus, Umweltzerstörung und zur Erhaltung von
Gesundheit, Natur, Demokratie und Menschenrechten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch paedagogische und therapeutische Projekte gegen Missbrauch, Misshandlung, Gewalttätigkeit, Kriminalität, Drogengebrauch sowie durch Veranstaltungen für Menschenrechte, für Umweltschutz und multikulturelle Kommunikation.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende
des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des
Kassenprüfers der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist von einer Woche verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der
Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.
Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung findet einmal im Jahr statt.
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n
Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Siegfried Lehmann-Stiftung in Barsinghausen zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Barsinghausen, den 23.10.2014
1. Vors. Frank Roth
Protokoll Jutta Volz